Das AMT informiert - Winterdienstpflichten
Regelung für den Winterdienst an der Kleinseenplatte
Für die Städte Mirow und Wesenberg sowie für die Gemeinden Wustrow und Priepert regelt jeweils die Straßenreinigungssatzung die Art und den Umfang der Straßenreinigung inklusive der Schnee- und Glättebeseitigung. Somit ist auch im Winter eine ausreichende Verkehrssicherheit gewährleistet.
Im Folgenden werden diese Regelungen dargestellt, um Ihnen einen Überblick über die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu verschaffen und eventuelle Fragen bereits im Vorfeld zu beantworten. Eine der häufigsten Fragen, die jedes Jahr gestellt wird ist: „Wann und wie muss gestreut bzw. geräumt werden?“
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Glätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln und oder Salz zu beseitigen. Salz ist nur einzusetzen, wenn der vorhandene Baumbestand nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter der Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
Schnee ist von Montag bis Freitag einschließlich bis 07:00 Uhr, an Samstagen bis 08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr bis jeweils 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis zu der für den folgenden Tag festgesetzten Zeit zu entfernen.
Glätte ist von Montag bis Freitag einschließlich bis 07:00 Uhr, an Samstagen bis 08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis zu der für den folgenden Tag festgesetzten Zeit zu beseitigen.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Fahrbahn geschafft werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Schnee- und Glättebeseitigung der entsprechenden Straßenteile, laut Straßenreinigungssatzung, auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen wird.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Quelle: Kleinseenlotse 12/2017
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